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Schäden von Verkehrsunfällen werden durch die KFZ-Haftpflicht-Versicherung des Unfallverursachers abgedeckt. Dazu gehören Sachschäden und Personenschäden. Der Unfallverursacher geht in den meisten Fällen leer aus. Deshalb ist der Fahrerunfallschutz eine sinnvolle Ergänzung der Haftpflichtversicherung, denn die Versicherung greift vor allem dann, wenn der Unfall selbst verschuldet ist. Die Fahrerunfallschutzversicherung ist eine personengebundene Versicherung.
Die Leistungen des Fahrerunfallschutzes umfassen eine monatliche Rentenzahlung ab einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent. Die Höhe der Rentenzahlung ist individuell anpassbar und liegt in der Regel zwischen 500 und 2000 Euro. Die finanziellen Leistungen werden für die Dauer der Invalidität, auch ein Leben lang, gezahlt. Ab einem Invaliditätsgrad von 90 Prozent werden die Leistungen verdoppelt. Bei Unfalltod erhalten die Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenrente aus dem Fahrerunfallschutz. Sie beträgt in der Regel das Zehnfache der monatlichen Unfallrente und wird als Einmalzahlung gewährt.
Ergänzend zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung leistet der Fahrerunfallschutz für 12 Monate ein Überbrückungsgeld in Höhe von 1000 Euro. Die Leistung wird im Anschluss an das 78-wöchige Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt. Personen ohne Anspruch auf Krankengeld oder privat Versicherte erhalten die gleiche Leistung dann, wenn die unfallbedingte Krankheit über 78 Wochen besteht. Die Leistung ist nicht von einer Berufsunfähigkeitsrente oder einer Erwerbsminderungsrente abhängig.
Der Fahrerunfallschutz greift nicht bei Unfällen als Fußgänger und bei Unfällen unter Alkohol und Drogen. Unter den Ausschluss fallen Störungen des Bewusstseins und Unfälle bei der Ausübung einer Straftat. In die Fahrerunfallversicherung lassen sich die Familie und in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen einschließen.
Für LKW-Fahrer, Lenker von Reisebussen und Berufskraftfahrern ist der internationale Schutz der Fahrerunfallversicherung wichtig. Je nach Vereinbarung gilt die Fahrerunfallschutzversicherung auch dann, wenn der Fahrer nicht das eigene, sondern ein fremdes Fahrzeug lenkt. Die Beiträge zur Fahrerunfallschutzversicherung lassen sich im Rahmen der Vorsorge steuerlich absetzen.
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